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   OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21   

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OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21 (https://dejure.org/2022,7965)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2022 - 3 U 96/21 (https://dejure.org/2022,7965)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2022 - 3 U 96/21 (https://dejure.org/2022,7965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 3 U 96/21 v. 22.02.2022

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).

    Die einfache Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Stadler in Musielak/Voit, § 130 a Rn. 6; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130 a Rn. 14).

    Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; MünchKommZPO/Fritsche, § 130 a Rn. 14).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

    Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 aaO).".

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22).

    Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. zur Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22; MünchKommZPO/Fritsche, § 129 Rn. 22).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15 m.w.N.; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 -.

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).

    Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 18).

    Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 aaO).".

  • LG Hagen, 22.08.2019 - 7 T 15/19

    Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BT-Drs. 14/4987, 24; BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21
    Der Rechtsanwalt muss die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen (BGH NJW 2006, 1208).
  • OLG Zweibrücken, 21.03.2023 - 3 W 76/22

    Elektronischer Rechtsverkehr

    Demgegenüber ist der Text des Ablehnungsgesuchs mit der Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers ("...") abgeschlossen ... Somit besteht zwischen der von dem sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person (Rechtsanwalt ...) und der Person, welche die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmen wollte (Rechtsanwältin ...) offenkundig keine Identität mit der Folge, dass das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht ist (vgl. BT-Drucksache 17/12634, Seite 25 u. 27; BGH, Beschluss vom 30. März 2022, Az.: XII ZB 311/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 f.; BAG NJW 2020, 2351 ff. mit Anm. H. Müller, hier zit. n. beck-online, dort Rdnr. 10 u. 14; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. März 2022, Az.: 3 U 96/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 34; von Selle, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Jul.

    aa) Es ist anerkannt, dass eine wirksame Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem beA (§ 130d Satz 1, § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) nur dann in Betracht kommt, wenn die vom sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person, die das Dokument signiert (unterschrieben) hat, identisch ist (vgl. BT-Drucksache 17/12634, Seite 25; BGH, Beschluss vom 7. September 2022, Az.: XII ZB 215/22, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 f.; BGH, Beschluss vom 30. März 2022, Az.: XII ZB 311/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10; BAG NJW 2020, 2351 ff. mit Anm. H. Müller, hier zit. n. beck-online, dort Rdnr. 14; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. März 2022, Az.: 3 U 96/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 34 f.; von Selle, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Jul.

  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit von Prozesserklärungen, die von einem

    Dies setzt aber voraus, dass der übermittelte Schriftsatz zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des beA-Inhabers versehen ist (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZN 589/19, Neue Juristische Wochenzeitrift - NJW - 2020, 258; Oberlandesgericht - OLG - Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 11 U 146/18, NJW 2019, 2180, Rz. 34; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.03.2022 3 U 96/21, juris, Rz. 38; Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52a FGO, Rz. 102 ).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12041
OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21.A (https://dejure.org/2022,12041)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2022 - 3 U 96/21.A (https://dejure.org/2022,12041)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 3 U 96/21.A (https://dejure.org/2022,12041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de

    Deliktische Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines mitvermieteten Edelstahlschornsteins; Formwidrige Berufungsbegründung; Fehlende einfache Signatur; Einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).

    Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 18).

    Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 aaO).

    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 38).

    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfGK 7, 198 = NJW 2006, 1579 Rn. 10; BAG NJW 2020, 2351 Rn. 39; BGH NJW 2018, 165 Rn. 11).

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 39; BGH NJW 2011, 2053 Rn. 12).

  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).

    Die einfache Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Stadler in Musielak/Voit, § 130 a Rn. 6; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130 a Rn. 14).

    Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; MünchKommZPO/Fritsche, § 130 a Rn. 14).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

    Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 aaO).

    Zu berücksichtigen ist, dass in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck kommt, dass dem Dokument die Wiedergabe einer Unterschrift angefügt werden muss (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15 m.w.N.; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

    Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 25; BAG NJW 2020, 3476 Rn. 24 m.w.N.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Es genügt gerade nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt (BGH VersR 2013, 1144 Rn. 14; NJW 2014, 1380), denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt (Münch.Komm./Wagner BGB a.a.O. Rn. 9).

    Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, "die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen" (BGH VersR 2001, 1431, 1432; NJW 2013, 550; NJW 2014, 1380; NJW 2020, 1962 Rn. 15).

    In der Sache geht es um die grundlegende Missbilligung eines Verhaltens, dessen Verwerflichkeit sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, dem Missverhältnis von Zweck und Mittel, einem besonderen Maß an Rücksichtslosigkeit (s. BGH NJW 2014, 1380) oder auch aus den eingetretenen Folgen ergeben kann.

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22).

    Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. zur Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22; MünchKommZPO/Fritsche, § 129 Rn. 22).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular ("Ich-Form") innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (BVerfG NJW 2019, 1061 Rn. 11; BVerfGK 7, 198 = NJW 2006, 1579 Rn. 8).

    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfGK 7, 198 = NJW 2006, 1579 Rn. 10; BAG NJW 2020, 2351 Rn. 39; BGH NJW 2018, 165 Rn. 11).

  • BGH, 21.03.2017 - X ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinweispflicht des Gerichts bei Eingang

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH NJW-RR 2017, 689 Rn. 13).

    Im Übrigen geböte die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG NJW 2001, 1343 [zu II 2]; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 689 Rn. 15 und BAG NJW 1998, 923 [zu II 2]).

  • LG Hagen, 22.08.2019 - 7 T 15/19

    Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15 m.w.N.; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, "die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen" (BGH VersR 2001, 1431, 1432; NJW 2013, 550; NJW 2014, 1380; NJW 2020, 1962 Rn. 15).
  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21
    Es genügt gerade nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt (BGH VersR 2013, 1144 Rn. 14; NJW 2014, 1380), denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt (Münch.Komm./Wagner BGB a.a.O. Rn. 9).
  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 160/00

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 433/16

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 9/97

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anwaltliche

  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 573/18

    Einreichung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument bei Gericht;

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründung

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